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Einwohnerversammlung der Ortsgemeinde Weitersburg am 26.01.2010

 

Der Ortsbürgermeister der Gemeinde Weitersburg hat im Mitteilungsblatt "Blick aktuell" (Ausgabe 02/2010) bekannt gegeben, dass am

Dienstag, dem 26.01.2010

19:00 Uhr im Pfarrheim, Grüner Weg 23,

eine Einwohnerversammlung

stattfindet.

Thema:

"Straßenraumgestaltung und Sanierung der Sportanlagen"

 

Wir freuen uns auf die kommende Einwohnerversammlung, auch im Hinblick auf unseren Antrag vom August letzten Jahres "Erweiterung von § 2 der Hauptsatzung - Unterrichtung der Einwohner", dem hier auch Rechnung getragen wird und hoffen auf zahlreiche Teilnahme und Interesse der Weitersburger Bürger. Ein guter Schritt in Richtung Öffentlichkeitsarbeit und Transparenz!

Was ist eine Einwohnerversammlung?

Die Versammlungen dienen dem Zweck, die Einwohner und Bürger über wichtige Gemeindeangelegenheiten aus dem Selbstverwaltungsbereich zu informieren, die Meinung der Bürgerschaft zu erkunden sowie Vorschläge und Anregungen zu diesen Angelegenheiten entgegenzunehmenund in den kommunalen Willensbildungsprozeß einfließen zu lassen. Im Rahmen der Einwohner-/Bürgerversammlung erfolgt nicht nur eine Information der Einwohner und Bürger, sondern es findet auch eine Aussprache über Fragen der örtlichen Verwaltung statt. Bei dieser Aussprache können nur Einwohner und Bürger das Wort erhalten. Hiervon kann der Versammlungsleiter Ausnahmen zulassen. Die Einwohnerversammlung soll sich nicht auf Tätigkeitsberichte des Bürgermeisters und der Beigeordneten beschränken.

Die Einberufung der Einwohnerversammlung ist Aufgabe des Bürgermeisters, der diese auch leitet. Der Bürgermeister und innerhalb ihres Geschäftsbereichs die Beigeordneten unterrichten die Einwohnerinnen und Einwohner in der Einwohnerversammlung. Die Ratsfraktionen haben gemäß § 16 Abs. 3 Satz 3 GemO die Möglichkeit, vor der Aussprache hierzu Stellung zu nehmen.

Relevant, in Rheinland-Pfalz, für den Ablauf und Einberufung einer Einwohnerversammlung ist §16 GemO (Gemeindeordnung):

 

GemO § 16 Einwohnerversammlung

(1)  Zum Zwecke der Unterrichtung der Einwohner und Bürger soll mindestens einmal im Jahr, im übrigen nach Bedarf, eine Einwohnerversammlung abgehalten werden. Sie kann auf Teile des Gemeindegebiets oder bestimmte Angelegenheiten beschränkt werden. Eine Einwohnerversammlung ist unverzüglich einzuberufen, wenn dies der Gemeinderat unter Bezeichnung des Gegenstands mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl seiner Mitglieder beschließt. Gegenstand einer Einwohnerversammlung können nur Fragen aus dem Bereich der örtlichen Verwaltung sein.

(2)  Die Einwohnerversammlung wird vom Bürgermeister einberufen. Die Einberufung ist vom Bürgermeister unter Angabe von Zeit, Ort und Gegenstand mindestens eine Woche vor dem festgesetzten Termin öffentlich bekanntzumachen.

(3)  Der Bürgermeister leitet die Einwohnerversammlung; er sorgt für die Aufrechterhaltung der Ordnung und übt das Hausrecht aus. Neben dem Bürgermeister haben auch die zuständigen Beigeordneten das Recht, die Versammlung über Gegenstände ihres Geschäftsbereichs zu unterrichten. Der Bürgermeister hat den im Gemeinderat vertretenen Fraktionen vor der Aussprache Gelegenheit zu geben, zu den Gegenständen der Unterrichtung Stellung zu nehmen. Bei der Aussprache können nur Einwohner und Bürger das Wort erhalten; der Versammlungsleiter kann hiervon Ausnahmen zulassen.

(4)  Der Bürgermeister hat den Gemeinderat über den Verlauf der Einwohnerversammlung zu unterrichten.

FWG Weitersburg